Wie werden Tiere in der Schweiz gehalten? Die wichtigsten Fakten zur konventionellen Tierhaltung
Die konventionelle Landwirtschaft stellt den grössten Teil unserer Nahrungsmittel her. Von ihren Richtlinien sind auch nicht-menschliche Tiere betroffen. Lediglich 2.4% der Schweine und 12,4% der Rinder, die in der Schweiz zu Nahrungszwecken gemästet, getötet und danach zu Fleisch verarbeitet werden, stammen aus Betrieben, die die Bio-Standards erfüllen.1 Der Begriff "konventionelle Tierhaltung" oder "herkömmliche Tierhaltung" bezeichnet eine Tierhaltungsform, die, im Gegensatz zur biologischen Landwirtschaft, nicht an bestimmte Wirtschaftsweisen gebunden ist. Betriebe, die konventionell ausgelegt sind, orientieren sich an den gesetzlichen Mindestanforderungen. Da die Vorschriften für konventionell erzeugtes Fleisch, Milch oder Eier nur den gesetzlichen Mindestanforderungen genügen müssen, müssen die Tiere auf engem Raum leben und haben kaum Unterhaltungsmöglichkeiten.
Was fordern die Mindestanforderungen? Wie leben Tiere, die konventionell gehalten werden? Wie viel Platz steht ihnen zur Verfügung? Haben die Tiere ein Recht auf Weidegang bzw. Auslauf? Der nachfolgende Text hat zum Ziel darüber aufzuklären, welche Mindestanforderungen bei Rindern, Kälbern, Schweinen und Hühner gelten und diese kurz zu kommentieren. Quellengrundlage für die Recherche bildet das Tierschutzgesetz.
Weshalb ist es wichtig zu wissen, wie Tiere in der Schweiz gehalten werden? Der Schweizer Tierschutz befragte 1034 Personen nach ihren Einschätzungen, wie konventionell gehaltene Rinder leben müssen. Nur rund 20% der befragten Personen schätzten die realen Begebenheiten in der Rinderzucht richtig ein. Die verbleibenden 80% assoziierten Schweizerische Rinderhaltung fälschlicherweise mit grosszügigen Ställen oder Weidehaltung.2 Die verzerrte Wahrnehmung führt dazu, dass der Schweizer Fleisch- und Milchindustrie ein Vertrauen entgegengebracht wird, das sie nicht verdient. Andererseits hemmt die falsche Idealvorstellung der Schweizerischen Nutztierhaltung die Motivation, sich mit der Tatsache zu befassen, dass die Ausbeutung von nicht-menschlichen Tieren ein moralisch relevantes Anliegen ist.
Mastrinder, Milchkühe und Mastkälber
Die Tabelle führt die Mindeststandards für Liegeflächen anhand des Alters und des Gewichts der Tiere auf. Einem Kalb, das 4 Monate alt ist, steht eine 1,5m² grosse Liegefläche zur Verfügung; einem Rind über 400kg eine Fläche von 3m². Im Gegensatz zur landläufigen Meinung haben konventionell gehaltene Tiere kein Recht auf Weidegang, was zur Folge hat, dass sie ein Leben lang auf engem Raum in einem Stall eingepfercht sind. Es ist auch keine Pflicht, die Liegefläche mit Stroh auszustatten. Das Tierschutzgesetz schreibt lediglich vor, dass den Rindern geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen muss oder dieser mit verformbarem weichem Material ausgestattet ist.3
Ein anderer, weit verbreiteter Irrtum, betrifft die Auffassung, dass Kälber zumindest eine Zeit lang mit der Mutterkuh zusammenbleiben dürfen. Konventionell gehaltene Kälber dürfen und werden unmittelbar nach der Geburt von der Mutter getrennt und anschliessend entweder in Einzelboxen oder Kälberhütten isoliert. Einzelboxen, in denen Kälber bis zwei Wochen alt unterkommen, müssen eine Fläche von 85x130cm aufweisen, während Kälberhütten (bei Kälbern bis zu drei Wochen) 1m² gross sein müssen (nach dieser Zeit werden die Kälber in Gruppen gehalten). Kontakt mit Artgenossen haben die Kälber in den Hütten keinen, es ist lediglich vorgeschrieben, dass Sichtkontakt garantiert sein muss.4
Abbildung: Damit Kühe Milch geben, müssen sie ein Kind gebären. Für die Jungtiere wird oft keine Verwendung gefunden, weshalb sie kurz nach ihrer Geburt der Mutter entrissen und getötet werden. Die Mutterkühe werden anschliessend wieder künstlich befruchtet. Die Abbildung zeigt Kälber in Iglus der Tierfabrik "Chueweid" in Drälikon Hünenberg. Auf der Farm werden circa 300 Kühe und 200 Jungtiere gehalten.
Was bedeutet das für Mutterkuh und Kalb? Kühe sind sehr soziale Tiere, die in der Regel eine starke Bindung zu ihren Nachkommen aufbauen und einen ausgeprägten Beschützerinstinkt aufweisen.5 Es können nicht nur direkte Reaktionen der Mutterkühe auf die forcierte Trennung beobachtet werden - so wie das wiederholte gegenseitige Rufen nacheinander - sondern auch physiologische sowie psychische Nachteile verzeichnet werden. Auch Studien ergaben, dass die frühzeitige Trennung von Kalb und Mutterkuh bei beiden Tieren nachweisbar zu erhöhtem Stress, depressionsähnlichen Symptomen und Deprivationsstörungen bei Jungtieren führt.6
Schweine
Auch die Mindestanforderungen an die Haltung von Schweinen sind gering. Die untenstehende Tabelle umfasst die gesetzlichen Mindestmasse für die Haltung von Ferkeln, Schweinen, Sauen und Zuchteber.
Quelle: Fachinformation Tierschutz, Mindestmasse für die Haltung von Schweinen, BLV.7
Einem Schwein, das 110 kg wiegt, steht 0.90m² zur Verfügung, um sich zu bewegen. Schweine haben weder ein Recht darauf, auf eine Weide geführt zu werden noch sich in einem Aussenbereich aufzuhalten. Auch Tageslicht ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und viele Schweine kommen zum ersten Mal an die frische Luft, wenn sie auf dem Weg zum Schlachthof sind.
Eine Besonderheit bei der Schweinezucht (die auch bei BTS/RAUS sowie Bio vollzogen wird) ist die Buchtenhaltung der Muttersau. Während der Deck- und Säugezeit (also vor, während und nach der Geburt der Ferkel) wird die Muttersau in eine besondere Anlage gebracht, wo sie getrennt von der Gruppe gehalten wird. Solche Einrichtungen werden Abferkelbuchten genannt. Das Schweizerische Tierschutzgesetz schreibt seit dem Jahre 1997 vor, dass Abferkelbuchten so zu gestalten sind, dass sich die Muttersau problemlos um ihre eigene Achse drehen kann. Ausserdem muss die Fläche dieser Bucht mindestens 5.5m² betragen muss, wovon 2.25m² als Liegefläche dienen.8 Die Muttersau hat kein Recht darauf, in einen Auslauf geführt zu werden. Dazu erhält sie wenig bis fast gar keine Beschäftigungsmöglichkeiten und muss während einem Teil der Schwangerschaft alleine in der Bucht ausharren. Genau wie bei Milchkühen werden der Mutter ihre Kinder kurz nach der Geburt weggenommen, um diese zu mästen und anschliessend zu töten. Viele Muttersauen leben jahrelang - bis zu ihrer Exekution - drinnen.
Früher war es üblich, Schweine permanent in sogenannten Kastenständen zu halten (diese Praxis ist in vielen Ländern ausserhalb der Schweiz immer noch legal und verbreitet). Die dauerhafte Kastenhaltung wurde 2007 in der Schweiz verboten. Das Tierschutzgesetz nennt aber Ausnahmekriterien für die zeitlich begrenzte Fixierung der Schweine, die zehn Tage nicht überschreiten darf (Art. 48 Abs. 4 TSchV). Die Schweine können während der Trächtigkeit und der Säugezeit einzeln in einer Kaste gehalten werden. Das Schwein ist so fixiert, dass es sich nicht um die eigene Achse drehen kann. Der Gesetzestext lautet folgendermassen9:
Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen fixiert werden (Art. 50 Abs. 1 TSchV). Als Geburtsphase, in der die Sau im Einzelfall fixiert werden darf, gilt der Zeitraum vom Beginn des Nestbauverhaltens bis längstens zum Ende des dritten Tages, der auf die Geburt folgt. Es ist aufzuzeichnen, welche Sau aus welchem Grund fixiert wurde (Art. 26 Abs. 1 Nutz- und Haustier).
Daneben werden Mutterschweine üblicherweise während dem (künstlichen) Befruchtungsprozess fixiert. Wie oft Schweinehalter*innen im Durchschnitt von der befristeten Kastenhaltung gebraucht machen, ist öffentlich nicht einsehbar. Recherchearbeiten von Tierrechtsorganisationen zeigen aber, dass Kasten auch heute immer noch laufend und über die gesetzlich zulässige Dauer zum Einsatz kommen.10
Die Mutter wird während der Schwangerschaft in die Abferkelbucht gebracht, wo sie alleine auf die Geburt der Ferkel warten muss. Auf dem Bild ist die ganze Bucht erkennbar. Sie kann sich zwar drehen, es stehen ihr aber keine abwechslungsreichen Beschäftigungsmöglichkeiten zur Verfügung. Wenn ihre Jungen auf der Welt sind, bleiben sie nur ein paar Wochen bei ihr und werden dann entweder für die Mast vorbereitet oder zur Zucht verwendet. Die Mutter wird erneut künstlich befruchtet. Das Bild stammt aus einem Hof in der Deutschschweiz.
Kastenstände sind in der Schweiz nur zur permanenten Nutzung verboten - nicht aber zur temporären. Viele Schweinezüchter*innen halten Schweine in Kasten, um sie künstlich befruchten zu können. Die Schweine müssen mehrere Tage in der Kaste verharren. Sie können sich weder drehen, noch dürfen sie zu bestimmten Zeiten aus der Kaste, um sich zu bewegen.
Masthühner und Legehennen
Die Anforderung für die Haltung von Hühnern unterscheiden sich je nach Zucht bzw. Nutzung des Huhns. Es gelten verschiedene Regelungen für die Haltung von Legehennen (Hennen, die zur Eierproduktion gebraucht werden) und Masthühnern (Poulet)
Masthühner
Als Bodenfläche wird die gesamte begehbare Fläche aufgefasst, die den Hühnern zur Verfügung steht. Das heisst, wenn den Tieren erhöhte Sitzgelegenheiten zur Benutzung bereitstehen, sind diese in der Bodenfläche inbegriffen. Bei Masthühnern existiert – im Gegensatz zu Legehennen – keine gesetzliche Pflicht erhöhte Sitzgelegenheiten bereitzustellen, obwohl sie für das Wohlbefinden der Hühner von grosser Bedeutung sind (Hühner bevorzugen es, sich in höhere Lagen zurück zu ziehen (z.B. auf Bäume) um sich so vor Fressfeinden am Boden zu schützen).11
Ausserdem wird, anders als bei den anderen Tieren, die Platzberechnung bei Hühnern nicht in m² pro Tier, sondern in m² pro Kilogramm angegeben. Der Grund dafür ist, dass es verschiedene Formen der Mast gibt, wobei die Hühner ein anderes Mastendgewicht erreichen und somit je nachdem mehr Platz brauchen. In der Kurzmast beispielsweise, wird ein Huhn im Alter von 31 Tagen in den Schlachthof geschickt und weist ein Mastendgewicht von 1,5 kg auf. Auf einem Quadratmeter halten sich bei dieser Zuchtart dann 20 Tiere auf. Bei der Normalmast werden die Tiere mit rund 39 Tagen getötet und weisen ein Mastendgewicht von 2,25 kg auf. Bei dieser Art der Mast halten sich 13,3 Masthühner auf einem Quadratmeter auf, was etwa der Grösse eines A-4 Blattes pro Huhn entspricht.
Möglich ist diese kurze Mastdauer, weil zur Mast speziell gezüchtete Hühnerrassen eingesetzt werden, die in kurzer Zeit ein enormes Wachstum aufweisen. Die Hühner – dabei eigentlich noch im Kleinkindesalter – haben bereits dasselbe Gewicht, wie ihre nicht überzüchteten, erwachsenen Artgenossen. Die massive Gewichtszunahme hat zur Folge, dass Masthühner unter diversen gesundheitlichen Problemen leiden. Um einige Beispiele aufzuführen:
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Stoffwechselstörungen: Das Augenmerk bei der Masthühnerzucht liegt auf der Erhöhung der Wachstumsrate sowie der Verringerung der Futterverwertung. Da das angezüchtete, effiziente Wachstum nicht den natürlichen Erhaltungsanforderungen der Hühner entspricht, entstehen Ungleichgewichte zwischen der Protein- und Fettablagerung und der Energieversorgung für den Erhaltungsbedarf. Eine Folge davon ist eine unzureichende Sauerstoffversorgung, worauf Stoffwechselerkrankungen wie Herzinsuffienz und die Bildung von Ödemen in Lunge und Herz folgen.12
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Störungen aufgrund des zu schnellen Skelettwachstums: Da das Skelett der Masthühner nicht normal wachsen kann und überlastet ist, treten häufig Knochenerkrankungen auf. Medizinische Folgen sind Arthrose, Lahmheit und der Verlust der Fortpflanzungsleistung.13 Da vor allem das Brustbein so gross wie möglich gezüchtet wird, leiden Masthühner unter Gleichgewichtsstörungen. Das überdimensional grosse Brustbein verursacht, dass die Hühner wiederholt nach vorne fallen und kann verhindern, dass sie wieder aufstehen können, nachdem sie gefallen sind.
Eine BTS-zertifzierte Geflügelmast des Unternehmens Bell im Kanton Bern. Der Maximalbestand an Masthühner besteht in der Schweiz aus 24 000 Masthühnern.14
Legehennen
Im Gegensatz zu Masthühner werden Legehennenrassen nicht mit der Intention gezüchtet, möglichst viel Gewicht anzusetzen, sondern so viele Eier wie möglich zu legen. Zum Vergleich: Das Bankivahuhn, der Urvater der modernen und industriell genutzten Hühner, legt jährlich gerade mal 20 Eier, unsere Legehennen dagegen sind genetisch so verändert worden, dass sie in der Lage sind, fast jeden Tag ein Ei zu legen. Die starke Beanspruchung des Legeapperats des Huhns führt wiederum zu gesundheitlichen Problemen: Eileiterentzündungen (Salpingitis), Bauchfellentzündungen oder Geschwulsterkrankungen sind eine Folge der Haltung und Überzüchtung der Legehennen. Wie auch Masthühner leiden Legehennen unter Osteoporose (aufgrund Bewegungsmangel) und metabolischen Erkrankungen (Herzleiden).15 Zusätzlich ist es gesetzlich erlaubt und ökonomisch unvermeidbar, dass männliche Küken sofort nach dem Schlüpfen mit Kohlendioxid vergast werden. Da sie keine Eier legen können und nicht von derselben Zucht sind wie Mastgeflügel, das heisst, deshalb nicht so schnell Gewicht ansetzen, sind sie wertlos für die Industrie. Jährlich werden in der Schweiz über 3,5 Millionen Küken an ihrem ersten Lebenstag getötet.16
Gleich wie bei Masthühnern wird der Platz für Legehennen anhand des Gewichtes des Huhnes berechnet. Die Tabelle führt den gesetzlich vorgeschriebenen Platz für Legehennen anhand der Besatzungsdichte auf. Bei einer Haltung unter 250 Küken sind 14 Tiere auf einem Quadratmeter erlaubt, bei einer Haltung von über 250 Küken sind es 15. Auf einen Quadratmeter folgen sieben Legehennen, die weniger als 2 Kilogramm wiegen oder sechs, die mehr wiegen. Im Gegensatz zu Masthühnern ist es gesetzlich vorgeschrieben, dass Legehennen Sitzstangen auf zwei verschiedenen Höhen zur Verfügung gestellt werden.17
Tierschutz hat nur wenig mit Tierwohl zu tun
Die meisten Tiere, deren Körperteile oder Erzeugnisse in Supermärkten angeboten werden, wurden zu ihren Lebzeiten nach konventioneller Art gehalten. Tiere, die unter dieser Art der gesetzlichen Bestimmungen leben, werden auf engstem Raume gehalten, erhalten weder Beschäftigungsmaterialien noch angemessene Schlafunterlagen und werden nie Sonnenlicht zu spüren bekommen. Die Schweiz lobt sich immer wieder für ihr fortschrittliches Tierschutzgesetz, das den Tieren, im Gegensatz zum Ausland, angeblich viel mehr Platz und Würde zukommen lassen soll. In Wahrheit leiden auch Schweizer Tiere unter der intensiven "Nutztierhaltung". Die Unterschiede zu anderen Ländern, was beispielsweise den verfügbaren Platz angeht, unterscheiden sich minim, wenn man bedenkt, dass das gesetzliche Mindestmass für Bewegungsfreiheit eines 110 kg schweren Schweines 0.9m² beträgt. Tierschutz kann nicht mit dem aufrichtigen Interesse am Wohl des Tieres gleichgesetzt werden. Wer am Tierwohl interessiert ist, entscheidet sich dafür, die Nutzung von Tieren für menschliche Zwecke ganz abzulehnen. Achtung: The Animalist vertritt nicht die Ansicht, dass es in Ordnung ist, nicht-menschliche Tiere auszubeuten, wenn sie unter guten oder besseren Bedingungen leben. Wir fordern keine Erhöhung der Lebensstandards, sondern die Respektierung grundlegender moralischer Rechte und Interessen von Tieren. Dennoch finden wir es notwendig, über die aktuellen "Tierhaltungsformen" aufzuklären und zu zeigen, wie Tiere in der Schweiz leben müssen.
- Bundesamt für Statistik (BFS), 07 Land- und Forstwirtschaft, Neuchâtel 2019, https://www.bfs.admin.ch/bfsstatic/dam/assets/7106366/master↩
- Daester, Daniel, Maissen, Flurin, Schweizer Mastrinder sehen oft weder Gras noch Sonne, 19.11.2013, https://www.srf.ch/sendungen/kassensturz-espresso/themen/umwelt-und-verkehr/schweizer-mastrinder-sehen-oft-weder-gras-noch-sonne-2↩
- Art. 39 Abs. 2 TSchV.↩
- Fachinformation Tierschutz, Mindestabmessungen für die Haltung von Rindern, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/nutztierhaltung/rinder/fachinformationen-rind/1_5_rinder-mindestabmessungen.pdf.download.pdf/1_5_d_Rinder_Mindestabmessungen.pdf↩
- siehe zum Beispiel: Johnsena, Julie Føske et. al., The effect of nursing on the cow–calf bond, in: Applied Animal Behaviour Science, Bd. 163, 2015, S. 50–57.↩
- Flower, F., Weary, D., The Effects of Early Seperation on the Dairy Cow and Calf, in: Animal Welfare, Bd. 12, 2003, S 339-348.↩
- Fachinformation Tierschutz, Mindestmasse für die Haltung von Schweinen, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/nutztierhaltung/schweine/fachinformationen-schwein/fi-schwein-mindestmasse.pdf.download.pdf/1_(2)_d_FI_Schwein_Mindestmasse.pdf↩
- Fachinformation Tierschutz, Mindestmasse für die Haltung von Schweinen, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/nutztierhaltung/schweine/fachinformationen-schwein/fi-schwein-mindestmasse.pdf.download.pdf/1_(2)_d_FI_Schwein_Mindestmasse.pdf↩
- Tierschutzverordnung https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20080796/index.html↩
- Sennhauser, Tobias, Kein Kastenstandverbot in der Schweiz, 12.02.2014, https://www.tier-im-fokus.ch/video/kastenstand_schweiz↩
- Aviforum, https://www.aviforum.ch/Portaldata/1/Resources/Wissen/Haltung/DE/Normen_B7-I_d_130221_print.pdf, Technische Weisungen über den baulichen und qualitativen Tierschutz, Mastgeflügel, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, https://www.blv.admin.ch/dam/blv/de/dokumente/tiere/nutztierhaltung/huehner/tierschutz-kontrollhandbuch-mastgefluegel.pdf.download.pdf/Tierschutz-Kontrollhandbuch%20Mastgefl%C3%BCgel.pdf↩
- Scheele, C.W., Pathological Changes in Metabolism of Poultry Related to Increasing Production Levels, in: Veterinary Quarterly, Bd. 19, Nr. 3, 1997, S. 127-130.↩
- Thorp, B.H., Skeletal Disorders in the Fowl: A Review, in: Avian Pathology, Bd. 23, Nr. 2, 1994, S. 203-236.))↩
- Art. 2 Höchstbestände, https://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/20130227/index.html↩
- Albert-Schweitzer-Stiftung, Legehennen, https://albert-schweitzer-stiftung.de/massentierhaltung/legehennen/2↩
- Hofmann, Markus, Das kurze Leben der Legehenne, 23.03.2013, https://www.nzz.ch/schweiz/das-kurze-leben-der-legehenne-1.18051922; Ab 2024 nur noch weibliche Küken, in: Schweizer Bauer, 28.04.2022, https://www.schweizerbauer.ch/tiere/geflugel/ab-2024-nur-weibliche-kueken/↩
- Tierschutz-Kontrollhandbuch Legehennen, Junghennen- und Elterntiere, Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV, https://www.afapi-fipo.ch/fileadmin/mr_afapi_fipo/user_upload/Documents/Prestations/PA_2018/DE/4Kontrollhandbuch-Legehennen.pdf↩